1. Zahlen & Fakten
Das Verständnis für die Situation der Unfallopfer ist in der Bevölkerung gering, da die Probleme, mit denen Unfallopfer konfrontiert werden, der breiten Masse nicht bekannt sind.
Jeden Tag verletzen sich mehr als 20.000 Menschen in Deutschland bei Unfällen (Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin). Diese ereignen sich nicht nur im Verkehr oder bei der Arbeit, sondern auch in Schulen, Kindergärten, zu Hause und während der Freizeit.
Im Unterschied zu den Bereichen Arbeit, Schule und Verkehr gibt es für Unfälle im Bereich Heim- und Freizeit in Deutschland keine gesetzliche Grundlage für die Erfassung von Unfalldaten.
Die Mehrheit der Verletzungen passieren zu Hause, in der Freizeit, in der Schule, auf der Arbeit und erst dann auf Deutschlands Straßen.
2. Situation von Unfallopfern in Deutschland
Neben dem – körperlichen und/oder seelischen – Trauma des eigentlichen Unfalls beginnt für die Geschädigten oftmals ein langer Leidensweg, der neben der Rehabilitation auch einen jahrelangen, zermürbenden Kampf mit Rechtssystem und Versicherungen bedeutet. Dieser Teufelskreis führt nicht zuletzt dazu, dass das Unfallopfer ein nicht enden wollendes Trauma durchlebt. Seine Genesung wird dadurch nahezu unmöglich.
Obwohl ein Anspruch auf angemessene Schadensregulierung besteht, wird den Opfern von den Versicherern die Leistung verweigert.
Psychotraumatische Folgen und psychosomatische Probleme durch Unfälle
In den letzten Jahren wurden mehrere wissenschaftliche Studien über die psychischen Folgen von Unfällen veröffentlicht. Die Ergebnisse zeigen signifikant, dass viele Menschen nach schweren Unfällen neben den körperlichen Verletzungen in einem erheblichen Maß an psychischen Folgen wie z. B. Angststörungen, Depressionen, psychosomatischen Symptomen und Posttraumatischen Belastungsstörungen leiden (U. Schnyder und H. Mörgeli, 2001).
Gut ein Viertel der traumatisierten Unfallopfer entwickeln das Vollbild einer Posttraumatischen Belastungsstörung, ca. 40 % Teilsymptomatiken (H. Winter, 1996).
Die Symptome der Posttraumatischen Belastungsstörung haben häufig die Tendenz, zu chronifizieren. Gezielte, zeitnahe psychologische Interventionen können einer dauerhaften Erkrankung präventiv entgegenwirken. Lang andauernde, chronifizierte Krankheitsverläufe beinhalten die Gefahr anhaltender Arbeitsunfähigkeit bis hin zur Erwerbsunfähigkeit. Daher stellen sie einen erhöhten Kostenaufwand für das Gesundheits- und Sozialsystem dar.
Des Weiteren wird eine hohe Wechselwirkung zwischen dem körperlichen Heilungsprozess und psychischen Beschwerden beobachtet. Der körperliche Heilungsprozess scheint durch starke psychische Beschwerden verzögert bzw. negativ beeinflusst zu sein. Genauso wird die psychische Verfassung nach einem traumatischen Unfall unter Umständen durch somatische Beschwerden belastet (G. Flatten, 2002). Quelle: Opferhilfe Hamburg e.V.
3. Vorhandene Rechtslage
§ 249 BGB
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Es folgt ein Auszug aus „Das Recht auf angemessene Schadensregulierung“ von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski:
Vor allem aber müsste in der Praxis das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass unsere Rechtsordnung durchaus über ein System zur angemessenen fairen Schadensregulierung schon heute verfügt.
Dieses System besteht aus zwei Bausteinen, die aufeinander aufbauen und sich gegenseitig beeinflussen. Auf der einen Seite ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB).
Auf der anderen Seite steht der Anspruch auf Ersatz ideellen Schadens bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.
Dieser Anspruch auf Ersatz ideellen Schadens steht neben dem Schmerzensgeldanspruch (§ 253 Abs. 2 BGB und wird heute unmittelbar aus § 823 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet.
Dies ist der Grund, warum der Gesetzgeber das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht in die Regelung des § 253 Abs. 2 BGB einbezogen hat.
Das rohe, rücksichtslose, auf Zermürbung eines körperlich und seelisch schwer getroffenen Geschädigten zielende Verhalten einer (Haftpflicht)versicherung, die jahrelang, hartnäckig jegliche Schmerzensgeldzahlung verweigert, beinhaltet folglich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und nicht nur – wie bisher fälschlicherweise angenommen wird – einen Umstand, der sich schmerzengelderhöhend auswirkt.
Die folgenden Überlegungen sollen zeigen, wie die zwei Bausteine des Systems einer angemessenen, fairen Schadensregulierung konkret beschaffen sind und wie sie aufeinander wirken.
1. Wiederherstellung des Zustands
Bei der Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte statt Naturalrestitution Geldersatz verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Zu ersetzen ist das Integritätsinteresse, d.h. der Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Die Dispositionsbefugnis liegt beim Gläubiger – also beim Geschädigten.
Der Geschädigte kann also statt der Herstellung den zur Wiederherstellung
erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erst wenn die Herstellung nicht mehr möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger vollständig in Geld zu entschädigen (§ 251 Abs. 1 BGB).
Ganz im Vordergrund steht also der Restitutionsanspruch, ergänzt um den Kompensationsgedanken in § 251 BGB. Was bedeutet dies nun alles konkret? Konkret bedeutet dies, dass der Schädiger – oder sein Regulierer –
sich zunächst einmal in die Lage des Geschädigten so zu versetzen hat, als wäre er selbst geschädigt. Hiervon ausgehend würde der Schädiger nun versuchen, den Zustand wiederherzustellen, wie er bestand, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen müssen eine ganz Reihe von Maßnahmen ergriffen werden, die jeder von uns kennt, der schon einmal einen größeren Schaden erlitten hat. An erster Stelle steht die umfassende objektive, wahrheitsgemäße und zeitnahe Sachverhaltsaufklärung.
Dabei sind unabhängige Gutachter einzuschalten, wenn dies nötig ist. Von
Anfang an sind alle Beteiligten in die Sachverhaltsaufklärung einzubeziehen, insbesondere Sozialversicherungsträger und Krankenversicherer. Parallel zur Sachverhaltsaufklärung ist die (Vor-)finanzierungsfrage zu klären. Sollen und müssen Vorschüsse gezahlt werden? – Wenn ja, in welcher Höhe und für welchen Zweck? Sollen Banken zur Zwischenfinanzierung eingeschaltet werden? Gibt es andere Möglichkeiten der Vorfinanzierung, etwa durch Sozialversicherungsträger
oder Krankenversicherer?
Und schließlich ist in einem dritten Schritt über die Frage nachzudenken, wie der Geschädigte die psychische Balance wiederfindet, was also zu tun ist, um ihn in den Zustand zurückzuversetzen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand.
In welcher Art und Weise müssen Entschuldigungen vorgetragen werden? Ist es notwendig, eine Mediation durchzuführen? Ist psychologische Betreuung zeitweise erforderlich?
Muss zwischen den Schädiger und den Geschädigten eine zeitliche Distanz gelegt werden, damit der Geschädigte seine psychische Balance und Handlungsfähigkeit wiedergewinnt?
Der Versuch, den Zustand wiederherzustellen, der ohne schädigendes Ereignis bestand, besteht also im Wesentlichen aus drei Kernkomponenten:
Nimmt man diese drei Kernelemente des Anspruchs auf angemessene, faire Schadensregulierung ernst, so obliegt es dem Schädiger aktiv und fördernd bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, aktiv und fördernd die Finanzierungsfrage zu klären und aktiv und fördernd für eine psychologische Betreuung im angemessenen Umfang zu sorgen.
Diese drei Kernelemente schuldet jeder Schädiger, weil es ohne sie gar nicht gelingen kann, einen Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Dies wird in der Schadensregulierungspraxis allerdings regelmäßig verkannt. Sie reduziert sich auf einen Ausgleich von nachgewiesenen Kosten, etwa zur Heilbehandlung oder von Sachschäden und kümmert sich um die drei angesprochenen Kernpunkte der angemessenen und fairen Schadensregulierung gar nicht oder allenfalls zufällig und am Rande.
Der Grund hierfür dürfte im Vorverständnis der Rechtsanwender liegen.
Dieses Vorverständnis stimmt weitgehend mit dem von Jhering apostrophierten Kampf ums Recht überein – der Geschädigte muss offenbar um sein Recht kämpfen, obwohl § 249 Abs. 1 BGB genau das Gegenteil anordnet.
Der Anspruch auf angemessene, faire Schadensregulierung verdeutlicht, dass wir das von Jhering im Jahre 1872 auf den Punkt gebrachte Vorverständnis im Sinne des Wortlauts von § 249 Abs. 1 BGB zu ändern haben. Nicht der Geschädigte muss den Zustand wieder herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, sondern umgekehrt der Schädiger. Nicht der Geschädigte muss um sein Recht kämpfen, sondern der Schädiger muss umgekehrt den Zustand wieder herstellen, der früher einmal bestand, als es dem Opfer noch gut ging. Der soziale Friede tritt eben nicht durch den Kampf ums Recht, sondern dadurch ein, dass der Schädiger alles tut, um den früheren Zustand wieder herzustellen.
Das Ziel des Rechts ist sozialer Friede, das Mittel dazu die Konfliktlösung und nicht etwa der Kampf!
2. Die schwerwiegende Beeinträchtigung des Anspruchs auf angemessene, faire Schadensregulierung
Es ist seit langem anerkannt, dass (Haftpflicht)versicherer verpflichtet sind, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sobald ihre Einstandspflicht bei verständig-lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird.
Verstoßen sie hiergegen unter Verletzung von Treu und Glauben in der Weise, dass dies auf den Geschädigten als ein Zermürbungsversuch wirken kann, so sind die Gerichte nach Gesetz und Verfassung dazu verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht entgegenzuwirken.
Stellt sich der (Haftpflicht)versicherer des Schädigers in nicht mehr verständlicher und in hohem Maße tadelnswerter Weise dem berechtigten Entschädigungsverlangen des Geschädigten entgegen, so muss dies berücksichtigt werden. ...
(Die vollständige Fassung der Arbeit
"das
Recht auf angemessene Schadensregulierung"
finden Sie unter den weiteren Publikationen des Herrn Prof. Dr.
Hans-Peter Schwintowski.)
4. Verein & Ziele
Der gemeinnützige Verein wird gegründet, um Unfallopfern akut und nachhaltig unentgeltliche Aufklärung und Unterstützung, Stärkung und Solidarität zu geben.
Die Positionierung als „Lobby“ zeigt zudem den Anspruch, die Missstände und Problematiken im Bereich der Behandlung und Versorgung von Unfallopfern publik zu machen und ins öffentliche Bewusstsein zu holen, sowie sich auch im legislativen Bereich auf nationaler und europäischer Ebene einzusetzen, um die Rechte von Unfallopfern zu stärken. In beiden Fällen wird ein konstruktiver, lösungsorientierter Ansatz verfolgt.
Anfänglich ist eine Arbeit auf regionaler/lokaler Ebene geplant. Die Einbindung in bereits bestehende Netzwerke und Dachverbände als auch der aktive Austausch mit diesen wird die erste Ebene des bundesweiten Einsatzes darstellen, der letztendlich angestrebt ist.
In erster Linie soll subvenio e.V. als kompetente bundesweite Anlaufstelle für Unfallopfer,
Angehörige und Verursacher dienen.
Zusammen mit einem Netzwerk aus Ärzten, Rechtsanwälten, Therapeuten und anderen Fachleuten aus relevanten Gebieten soll hier akut und langfristig Hilfe und Unterstützung geboten werden, die in der desolaten post-accidentalen Situation dringend erforderlich ist.
5. Aufgaben
Die Kernbereiche der Aufgaben des subvenio e.V. liegen in der
Aufklärung & Unterstützung
Der Informationsbedarf in u. a. medizinischen, psychologischen, therapeutischen und juristischen Belangen ist immens, und individuelle, interessensunabhängige Beratungen sind bisher nicht vorhanden.
In den Bereich der Aufklärung fallen Gespräche, die Unfallgeschädigten und deren Angehörigen einen ersten Überblick über ihre Situation geben: Was ist zu bedenken, welche Schritte müssen eingeleitet werden und wie geht es weiter?! Hier bietet subvenio e.V. akut und begleitend Ratschläge und Tipps und vermittelt zielgerichtet an kompetente und relevante Anlaufstellen.
Solidarität & Stärkung
Ein Unfall ist meistens ein traumatisches Erlebnis. Schnell geschieht es, dass sich Betroffene aufgrund einer psychischen oder physischen Versehrtheit isolieren – oder isoliert werden.
Gerade da ist Solidarität unabdingbar. Helfer, aber auch Leidensgenossen vermitteln das Gefühl, nicht allein zu sein, nicht hilflos zu sein. Betroffene bekommen Kraft und Mittel für den Weg, der vor ihnen liegt. Gleichzeitig profitiert der subvenio e.V. von der gebündelten Kraft der Einzelschicksale bei der Durchsetzung von Unfallopfer-Interessen auf öffentlichem/institutionellem Wege.
Einbeziehung des Verursachers
Unfallverursacher sollen darüber aufgeklärt werden, dass sie zu Ihrer Verantwortung stehen müssen. Ohne ihre Mitwirkung wird es für das Unfallopfer wesentlich schwerer, das laufende Trauma zu überwinden. Nicht zuletzt werden Unfallverursacher mit sozialer Verantwortung nicht selten ebenfalls Opfer dieses Ereignisses. Auch Sie brauchen psychologische Hilfe.
Kommunikation
Die Kommunikation erfolgt in unterschiedliche Richtungen:
6. Umsetzung & Maßnahmen
Erster Schritt ist eine gründliche Recherche und erste Kontaktaufnahme mit bestehenden Opfereinrichtungen.
Nach der Vereinsgründung wird das schon vorher begonnene Netzwerken mit gleich gearteten Einrichtungen intensiviert, konkretisiert und vorangetrieben. Auch mögliche Partner im Bereich der Zusammenarbeit, insbesondere
jeweils vor Ort in den einzelnen Bundesländern, werden aktiv angesprochen, informiert und interessiert.
Finanzierung
Fördermittel des Landes/Bundes/auf EU-Ebene (erste Beantragungen von Fördergeldern finden auf regionaler Ebene statt)
Spendengelder
Sponsoring, auch in Form von kostenfreien/stark ermäßigter Leistungen (z. B. Druckereien unterstützen durch Flyerdruck)
Gewinnung von Mitgliedern
Kommunikationsmaßnahmen
Zunächst werden jeweils regionale Medien für die Berichterstattung informiert, interessiert und mobilisiert.
Zentrales Kommunikationsmittel wird der Internetauftritt, der neben Informationen zum Verein und seinen Leistungen Wissenswerte(s) zum Thema „Unfall – was nun?!“, Ansprechpartner, Anlaufstellen, Erfahrungsberichte bietet.
Des Weiteren wird ein Info-Flyer
produziert: für Online-Medien im PDF-Format, gedruckt und zur Auslage bei Multiplikatoren/relevanten Stellen.
7. Partner
Potenzielle Partner

Kanzlerstr. 4
40472 Düsseldorf
Telefon: 0211 9132970-0 - www.subvenio-ev.de