§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
subvenio e.V. – Unfallopfer Lobby Deutschland
2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.
3. Der Verein ist dort in das Vereinsregister einzutragen.
4. Der Verein ist überörtlich tätig und verfolgt seine Zwecke in ganz Deutschland.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Volks- und Berufsbildung, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass:
§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
Der Verein subvenio e.V. mit Hauptsitz in Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Finanzierung
1. Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Zuwendungen von Todes wegen, von den Behörden zugunsten des subvenio e.V. verhängten Geldbußen sowie sonstigen Finanzmitteln, die zur Erfüllung der Satzungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden.
2. Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Die Beiträge sind zu Beginn eines Jahres fällig. Mitgliedern, die in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz auf schriftlich begründeten Vorschlag des/der Vorstands erlassen werden.
§ 6 Vereinsämter
1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein/e hauptamtliche/r Geschäftsführer/in und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro- und Verwaltungsaufgaben bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.
§ 7 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat folgende Mitgliedschaften:
2. Aktive und passive Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Fördermitglieder sind juristische Personen, die die Arbeit des Vereins durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags oder durch Spenden unterstützen wollen, ohne sich an der aktiven Vereinsarbeit zu beteiligen. Passive Mitglieder unterstützen den Verein ideell und durch Zahlung ihres Mitgliedbeitrages.
3. Natürliche Personen haben bei Beantragung ihrer Mitgliedschaft die Wahl, ob sie die Ziele des Vereins durch aktive bzw. passive Mitgliedschaft des Vereins fördern wollen.
4. Der Mitgliedschaftsantrag ist gemäß der jeweils gültigen Fassung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
5. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
6. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
7. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet die Zwecke des Vereins aktiv fördernd durch ihre Beteiligung an der Vereinsarbeit gemäß ihrer persönlichen Möglichkeiten zu unterstützen.
2. Die passiven Mitglieder und Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages.
3. Lediglich die aktiven Mitglieder sind berechtigt in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auszuüben.
4. Wenn ein Mitglied nicht innerhalb eines Jahres aktiv durch Beteiligung am Vereinszweck mitwirken kann, behält sich der Vorstand das Recht vor, die Mitgliedschaft in eine passive umzuwandeln.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen der Versammlung endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 10 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie besteht aus den aktiven Mitgliedern des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung, die aus den aktiven Mitgliedern des Vereins besteht, findet im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich/elektronisch unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich - per Email oder postalisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich/elektronisch beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt in der Art, dass zunächst der/die Schatzmeister/in und die Stellvertretung des 2. Vorsitzenden für 2 Jahre, der/die 1. und 2. Vorsitzenden für 4 Jahre gewählt werden. Die Wahlen erfolgen öffentlich und durch Abgabe von Handzeichen.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der aktiven Vereinsmitglieder.
4. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden.
5. Bei Erfüllung von Aufgaben erhält der Vorstand Auslagenersatz nach den steuerlichen Grundsätzen.
6. Tätigkeitsvergütungen an den Vorstand sind zulässig, dürfen jedoch nicht unangemessen hoch sein. (§55 Absatz 1 Nummer 3 AO).
7. Wiederwahl ist zulässig.
8. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 14 Geschäftsbereich des Vorstandes
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, § 26 Abs. 2 BGB, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
§ 15 Geschäftsführung
1. Der Vorstand kann eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in und notwendiges Hilfspersonal bestellen.
2. Der/die Geschäftsführer/in darf Mitglied des Vorstandes sein.
3. Der/die Geschäftsführer/in hat den Weisungen des Vorstands zu folgen, soweit er/sie nicht Mitglied des Vorstands ist.
4. Seine/ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach dem zu schließenden Dienstvertrag.
5. Der Abschluss eines Dienstvertrages obliegt dem Vorstand.
6. Der hauptamtlich geschäftsführende Vorstand wird von den Beschränkungen des § 181 BGB durch die Mitgliederversammlung befreit.
§ 16 Einsetzung von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Die Ausschüsse sind den Weisungen des Vorstands unterworfen.
§ 17 Beirat
1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren durch den Vorstand berufen. Erneute Berufung ist möglich.
2. Der Beirat besteht aus Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten dem Satzungszweck dienen können.
3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen und wissenschaftlichen Fragen sowie in Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung zu beraten.
4. Der Beirat ist nicht Stimmberechtigt
§ 18 Schirmherrschaft
1. Zur Unterstützung des Vereins und zur Information der Öffentlichkeit über seine Ziele,
kann eine herausragende Persönlichkeit gebeten werden, die Schirmherrschaft über den
Verein zu übernehmen.
2. Von dem Schirmherren/der Schirmherrin wird erwartet, dass er/sie sich mit den Zielen
des Vereins identifiziert und sie in der Öffentlichkeit vertritt.
3. Ein Schirmherr/eine Schirmherrin ist eine natürliche Person, die bei Annahme der
Schirmherrschaft automatisch die außerordentliche Mitgliedschaft des Vereins erhält.
4. Die Tätigkeit als Schirmherr/Schirmherrin des Vereins ist ehrenamtlich. Eine
Übernahme von Aufwendungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands.
5. Die Schirmherrschaft kann nur einer Person übertragen werden. Erst nach deren
Ausscheiden aus dem Verein kann die Schirmherrschaft neu vergeben werden.
6. Über die Vergabe der Schirmherrschaft entscheidet die Mitgliederversammlung nach
Vorschlag des Vorstandes.
7. Der Schirmherr/die Schirmherrin ist zu den Sitzungen des Vorstandes und zu den
Mitgliederversammlungen zu laden. Er/sie hat in beiden Fällen uneingeschränktes
Rederecht, jedoch kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht zum
Vorstand.
8. Die Schirmherrschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Näheres regelt § 9
der Vereinssatzung.
§ 19 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.
§ 20 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Weisser Ring e.V.“ Weberstraße 16, 55130 Mainz , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Ort, Datum: Düsseldorf, den 09. Dezember 2009
Satzung ausdrucken oder als PDF speichern![]()

Kanzlerstr. 4
40472 Düsseldorf
Telefon: 0211 9132970-0 - www.subvenio-ev.de