Nachfolgend möchten wir Ihnen Hinweise zum Verhalten nach einem schädigenden Ereignis geben. Die Informationen dienen zu Ihrer Orientierung und bergen keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Das Unfallgeschehen sollte zum Zwecke der Beweisbarkeit sorgfältig und nachhaltig dokumentiert werden.
Dies beinhaltet:
Diese Checkliste können Sie ausdrucken:
Unfall-Checkliste
Insoweit gelten für den Geschädigten Versicherungsnehmer verschiedene Obliegenheiten, welche insbesondere beinhalten, dass der nunmehr eingetretene Versicherungsfall unverzüglich dem Versicherer gemeldet wird.
Der Geschädigte sollte sich hierbei mit seinem Versicherungsvertrag, welcher aus dem Versicherungsschein („Versicherungspolice“) und den diesbezüglichen Versicherungsbedingungen besteht, vertraut machen.
Die verschiedenen Ansprüche unterliegen zudem auch der Verjährung.
Im Falle gesetzlicher Ansprüche aufgrund eines Unfallgeschehens endet die Verjährungsfrist grundsätzlich nach drei Jahren ab dem Ende desjenigen Jahres, in welchem der Schaden eingetreten und dem Geschädigten sowohl der Schaden als auch der Schädiger bekannt ist, spätestens jedoch nach 10 Jahren.
Hiervon bestehen jedoch verschiedene Ausnahmen. Soweit es darauf ankommt sollte der Geschädigte sich von sachkundigen Dritten beraten lassen.
Im Falle der privaten Unfallversicherung muss die aus dem Unfall folgende Invalidität nach den gängigen Unfallversicherungsbedingungen innerhalb eines Jahres seit dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfall schriftlich ärztlich festgestellt sein und geltend gemacht werden.
Es gilt der Grundsatz, dass der Unfallgegner, beziehungsweise im Falle des Verkehrsunfalls, dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten den gesamten eingetretenen und zukünftig noch eintretenden Schaden zu ersetzen hat. Dies jedoch selbstverständlich nur dann und in soweit, wie der Unfallgegner den Unfall verursacht hat. Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 249 BGB.
Soweit der Geschädigte aufgrund etwaigen eigenen Mitverschuldens den Unfall mit verursacht hat, ist eine dieses berücksichtigende Haftungsquote zu bilden.
Im Folgenden wird die alleinige Unfallverursachung durch den Unfallgegner unterstellt.
Der Geschädigte ist hierbei soweit als möglich so zu stellen, wie wenn das schädigende Ereignis, z. Bsp. der Verkehrsunfall nicht eingetreten wäre (das Fahrzeug wäre dann unbeschädigt, also sind die Reparaturkosten zu ersetzen; das Fahrzeug stünde durchgängig zur Verfügung, also besteht ein Anspruch auf ein Mietfahrzeug oder wahlweise eine Nutzungsentschädigung während der Reparaturzeit; ohne den Unfall hätte die Theatervorstellung besucht werden können, also sind die Theaterkarten zu ersetzen...).
Der gegnerische Haftpflichtversicherer rechnet demgegenüber allein die geltend gemachten Schäden ab.
Zahlreiche Schadensersatzansprüche sind dem Geschädigten in der Regel unbekannt, so dass allein deshalb hierauf auch keine Zahlung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer erfolgt.
Im Wesentlichen besteht der Schadensersatzanspruch des Geschädigten aus zwei Säulen:
Materieller Schaden:
Hierzu zählen die klassischen Sachschäden wie zum Beispiel das beschädigte Fahrzeug, beschädigte Kleidung, etc. aber auch Vermögensschäden wie etwaiger Verdienstausfall oder Kosten für die unfallbedingte ärztliche Behandlung, soweit diese Kosten nicht durch Dritte, beispielsweise Krankenkassen getragen werden und hierdurch gesetzlich auf diese übergehen.
Besonders hervorzuheben ist insbesondere bei nicht unerheblichen Dauerschäden an der Gesundheit der Haushaltsführungsschaden.
Diese ist auch heute noch weiten Teilen der Bevölkerung nicht bekannt.
Selbst Rechtsanwälte machen diesen Schaden oftmals nur unzureichend geltend.
Der Geschädigte sollte sich insbesondere bei diesem komplizierten Schadensersatzanspruch Auskünfte bei sachkundigen Dritten einholen und in die Schadensregulierung keinesfalls allein dem gegnerischen Versicherer überlassen.
Insbesondere bei verbleibenden Dauerschäden übersteigt der Schadensersatzanspruch wegen des entstandenen Haushaltsführungsschaden den Schadensersatzanspruch auf Schmerzensgeld oft um ein vielfaches.
Immaterieller Schaden:
Bei diesen handelt es sich um das Schmerzensgeld, welches einen Ausgleich für das erlittene Übel darstellen soll.
Darüber hinaus hat das Schmerzensgeld jedoch auch eine Genugtuungsfunktion, aufgrund derer das Schmerzensgeld angemessen erhöht wird, wenn der Schädiger sich im Schadensfall besonders rücksichtslos verhält.
Die gleiche Erhöhung des Schmerzensgeldanspruchs tritt ein, wenn der Schädiger oder sein Versicherer sich bei der Schadensregulierung entsprechend unbillig verhält.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist nicht etwa in Form einer Tabelle gesetzlich festgelegt sondern muss in jedem Einzelfall angemessen bestimmt werden.
Eine Orientierung kann an den veröffentlichten Entscheidungssammlungen zum Schmerzensgeld erfolgen, beispielsweise der Schmerzensgeldtabelle des ADAC.
Der Geschädigte sollte sich auch bei diesem komplizierten Schadensersatzanspruch Auskünfte bei sachkundigen Dritten einholen und in die Schadensregulierung keinesfalls allein dem gegnerischen Versicherer überlassen.
Häufig scheitern Schadensersatzansprüche bereits daran, dass der Unfallhergang oder der eingetretene Schaden später nicht hinreichend festgestellt, beziehungsweise durch den Geschädigten bewiesen werden kann.
(Siehe Checkliste oben auf der Seite)

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